Studie Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden Stromnetzbetreiber verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und dafür einen festgelegten Preis zu zahlen. Die Neufassung des EEG 2009 ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Das EEG ist ein wichtiger Motor beim Ausbau der erneuerbaren Energien im Strombereich. Bis zum Jahr 2020 soll sich der Anteil am gesamten Stromverbrauch auf mindestens 30 % erhöhen und soll danach kontinuierlich gesteigert werden. Im Jahr 2030 soll bereits rund die Hälfte des Stroms in Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen. Seit der Verabschiedung des Stromeinspeisungsgesetzes im Jahr 1990 hat sich zunächst die Windenergie kräftig entwickelt und die Wasserkraft konnte auf einem hohen Niveau gehalten werden. Mit dem Inkrafttreten des EEG im Jahr 2000 weitete sich der Boom auf die Biomasse und die Photovoltaik aus. Bemerkenswerte Entwicklungen gibt es auch bei der Nutzung der Erdwärme (Geothermie) zur Stromproduktion. Das EEG ist damit zu einem beispielhaften und erfolgreichen Instrument geworden. EinspeisevergütungUnter Einspeisevergütung versteht man in der Photovoltaik die Vergütung des eingespeisten Stroms in das Stromnetz des regionalen Stromnetzbetreibers. Die Einspeisevergütung ist im EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) geregelt.

Die Einspeisevergütungen für Photovoltaik-Solaranlagen stellen sich wie folgt dar:
Zu unterscheiden sind:
  • freistehende Anlagen (Freilandanlagen)
  • Solarstrom aus Anlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden

    Besonderheiten:
  • Anlagen zwischen 30 kW und 100 kW erhalten für den Teil der Anlage, der über den 30 kW liegt, je Kilowattstunde die reduzierte Vergütung (siehe Tabelle)
  • Anlagen über 100 kW erhalten für den Teil der Anlage, der über den 100 kW liegt, je Kilowattstunde die reduzierte Vergütung (siehe Tabelle) (Beispiel: bei einer 150 kW-Anlage Gebäudeanlage werden 20% der eingespeisten Strommenge 2007 mit 49,21 Cent je kWh; 46,7% mit 46,82 Cent je kWh und 33,3% mit 46,3 Cent je kWh vergütet; die Vergütung beträgt durchschnittlich somit: 47,12 Cent je kWh)
  • Die Mindestvergütungen werden für das Inbetriebnahmejahr und die folgenden 20 Kalenderjahre gezahlt

    Aktuell ist das EEG von 2009 maßgebend
    Jahr
    2004
    2005
    2006
    2007
    2008
    2009
    Gebäudeanlagen
    57,4 ct
    54,53 ct
    51,80 ct
    49,21 ct
    46,75 ct
    43.01 ct
    ab 30 kW 54,6 ct
    51,87 ct
    49,28 ct
    46,82 ct
    44,48 ct
    40,91 ct
    ab 100 kW 54,0 ct
    51,30 ct
    48,74 ct
    46,30 ct
    43,99 ct
    39,58 ct
    ab 1000 kW 54,0 ct
    51,30 ct
    48,74 ct
    46,30 ct
    43,99 ct
    33,00 ct
    Fassadenbonus 5,00 ct
    5,00 ct
    5,00 ct
    5,00 ct
    5,00 ct
    entfallen
    Freilandanlagen 45,7 ct
    43,42 ct
    40,60 ct
    37,96 ct
    35,49 ct
    31,94 ct
    Die über die gesamte Laufzeit geltende Einspeisevergütung wird stets im Jahr der Inbetriebnahme einmalig festgelegt.
    Quelle:Bundesministerium für Umwelt,Naturschutz und Reaktorsicherheit