Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden Stromnetzbetreiber verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und dafür einen festgelegten Preis zu zahlen. Die Neufassung des EEG 2009 ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Das EEG ist ein wichtiger Motor beim Ausbau der erneuerbaren Energien im Strombereich. Bis zum Jahr 2020 soll sich der Anteil am gesamten Stromverbrauch auf mindestens 30 % erhöhen und soll danach kontinuierlich gesteigert werden. Im Jahr 2030 soll bereits rund die Hälfte des Stroms in Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen. Seit der Verabschiedung des Stromeinspeisungsgesetzes im Jahr 1990 hat sich zunächst die Windenergie kräftig entwickelt und die Wasserkraft konnte auf einem hohen Niveau gehalten werden. Mit dem Inkrafttreten des EEG im Jahr 2000 weitete sich der Boom auf die Biomasse und die Photovoltaik aus. Bemerkenswerte Entwicklungen gibt es auch bei der Nutzung der Erdwärme (Geothermie) zur Stromproduktion. Das EEG ist damit zu einem beispielhaften und erfolgreichen Instrument geworden. EinspeisevergütungUnter Einspeisevergütung versteht man in der Photovoltaik die Vergütung des eingespeisten Stroms in das Stromnetz des regionalen Stromnetzbetreibers. Die Einspeisevergütung ist im EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) geregelt.
Die Einspeisevergütungen für Photovoltaik-Solaranlagen stellen sich wie folgt dar:
Zu unterscheiden sind:
Besonderheiten:
Aktuell ist das EEG von 2009 maßgebend
| Jahr 2004 2005 2006 2007 2008 2009 |
Gebäudeanlagen 57,4 ct 54,53 ct 51,80 ct 49,21 ct 46,75 ct 43.01 ct |
ab 30 kW
54,6 ct 51,87 ct 49,28 ct 46,82 ct 44,48 ct 40,91 ct |
ab 100 kW
54,0 ct 51,30 ct 48,74 ct 46,30 ct 43,99 ct 39,58 ct |
ab 1000 kW
54,0 ct 51,30 ct 48,74 ct 46,30 ct 43,99 ct 33,00 ct |
Fassadenbonus
5,00 ct 5,00 ct 5,00 ct 5,00 ct 5,00 ct entfallen |
Freilandanlagen
45,7 ct 43,42 ct 40,60 ct 37,96 ct 35,49 ct 31,94 ct |
Quelle:Bundesministerium für Umwelt,Naturschutz und Reaktorsicherheit




















